Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Kliniken über die Nutzung der Vertriebsplattform ANNET

1. Päambel

1.1.

Die arcus Personalmanagement GmbH (im Folgenden auch kurz „arcus“ genannt) betreibt über www.annet.at eine Vermittlungsplattform (im Folgenden auch kurz „Plattform“ genannt). Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Ordinationen, etc. (im Folgenden auch kurz „Klinik“ genannt) wird das Recht eingeräumt auf der Plattform ein Profil anzulegen und konkreten Bedarf hinsichtlich benötigter Anästhesie- Dienstleitungen auf der Plattform zu veröffentlichen.

1.2.

Weiters wird Anästhesistinnen und Anästhesisten das Recht eingeräumt auf der Plattform ein Profil anzulegen und der Klinik ihre Leistungen anzubieten und mit der Klinik einen entsprechenden Vertrag zu schließen.

1.3.

arcus wird ausschließlich als Vermittler tätig. Der jeweilige über die Plattform vermittelte Vertrag kommt daher ausschließlich zwischen der Klinik und der Anästhesistin oder dem Anästhesisten zustande und keinesfalls mit arcus.

2. Geltung

2.1.

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch kurz „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Klinik und arcus in Zusammenhang mit der Plattform. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies zwischen der Klinik und arcus schriftlich vereinbart worden ist.

2.2.

arcus erbringt ihre Leistungen ausschließlich an Kliniken, die Unternehmer iSd § 1 KschG sind.

2.3.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verkaufsbedingungen der Klinik, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz der Klinik angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit arcus, auch wenn diesen nicht widersprochen wird, es sei denn, arcus hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.

2.4.

Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.annet.at eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung oder kann auf Anfrage übermittelt werden.

3. Vertragsabschluss

3.1.

Sämtliche Angaben von arcus zu den angebotenen Leistungen an die Klinik oder auf der Website oder der Plattform von arcus sind unverbindlich und freibleibend.

3.2.

Verbindliche Angebote von arcus können von der Klinik ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.

3.3.

Die zu Angaben der jeweiligen Leistungen von arcus gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, etc. gelten, sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.

3.4.

Allfällige Angebote von arcus können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung der Klinik vom Angebot von arcus ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung der Klinik ein neues Angebot dar, das von arcus angenommen werden kann.

4. Leistungsumfang, Leistungstermine, Rechte von arcus

4.1.

arcus stellt der Klinik während dem aufrechten Vertragsverhältnis einen Account für den Zugang zur Plattform über das Internet zur Nutzung zur Verfügung. Über die Plattform wird es der Klinik ermöglicht ein Profil anzulegen und diverse Arbeitsaufträge auf der Plattform zu veröffentlichen. Dafür steht der Klinik ein Buchungskalender zur Verfügung. Eine Anbindung einer von der Klinik genutzten Software über eine definierte Schnittstelle (API) wird von arcus nicht angeboten.

4.2.

arcus erbringt selbst keine Anästhesie-Dienstleitungen, bietet selbst keine Anästhesie-Dienstleitungen an und garantiert auch nicht das Zustandekommen von Verträgen zwischen Kliniken und der Anästhesistin oder dem Anästhesisten.

4.3.

Die Klinik hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Reihung ihrer Arbeitsaufträge auf der Plattform. Die Reihung nimmt arcus im eigenen Ermessen vor.

4.4.

Die Klinik ist berechtigt bestimmte Voraussetzungen vorzuschreiben, die die jeweilige Anästhesistin oder der jeweilige Anästhesist, die/der die Übernahme des Arbeitsauftrags beabsichtigt, zu erfüllen hat. Die Vorschreibung insbesondere folgender Voraussetzung ist der Klinik untersagt:

a)  Geschlecht

b)  Religion

c)  Nationalität

d)  Parteimitgliedschaft

e)  sexuelle Orientierung

f)  sonstige diskriminierenden Voraussetzungen

4.5.

Die Klinik darf ausschließlich Arbeitsaufträge zur Durchführung auf der Plattform anbieten, die in Österreich als medizinischer Eingriff zulässig sind und deren Durchführung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht. Die Klinik hält arcus diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

4.6.

arcus ist berechtigt, nach eigenem Ermessen von der Klinik auf der Plattform angebotene Arbeitsaufträge auszuschließen. Macht arcus von diesem Recht Gebrauch, steht der Klinik diesbezüglich kein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu.

4.7.

Etwaige Schulungen oder Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Accounts und der Nutzung der Plattform sind nicht Teil der von arcus nach diesen AGB geschuldeten Leistung und sind bei Bedarf gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

4.8.

Als Übergabepunkt für die Nutzung der Plattform und Zugang zum Account der Klinik ist der Routerausgang des Hostingproviders der Plattform definiert. Die Internetanbindung der Klinik, deren Aufrechterhaltung, die ausreichende Geschwindigkeit derselben sowie zu erfüllende Hard- und Softwarevoraussetzungen (dies betrifft insbesondere Webbrowser, die sich innerhalb des Support Lifecycle des jeweiligen Herstellers befinden müssen, sowie die zu deren Betrieb notwendige Hardwareausstattung) aufseiten der Klinik sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und hat die Klinik dafür selbst Sorge zu tragen.

4.9.

Die Plattform steht der Klinik grundsätzlich an sieben Tagen die Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung. Eine bestimmte Erreichbarkeit im Jahresmittel wird von arcus nicht zugesagt. arcus wird sich redlich bemühen, eine übliche Erreichbarkeit zu gewährleisten.

4.10.

arcus ist berechtigt, den Zugang zu und die Leistung der Plattform zeitweilig oder dauerhaft, wenn dies für Wartungsarbeiten, Updates, die Sicherheit oder Systemintegrität erforderlich ist, zu unterbrechen, einzuschränken oder vollständig einzustellen.

4.11.

arcus behält sich das Recht, den Leistungsumfang zu ändern, ausdrücklich vor.

411.1

Technisch notwendige oder sicherheitsrelevante Änderungen an der Plattform wird arcus soweit tunlich und möglich der Klinik bekanntgeben. Selbiges gilt für Änderungen, die auf gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen mit normativer Wirkung oder behördlicher Anordnung zurückzuführen sind sowie Änderungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Vorteil der Klinik sind. Gegen diese Änderungen steht der Klinik kein Widerspruch zu. Die Klinik ist aber berechtigt das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.

411.2

Sonstige Änderungen werden der Klinik mindestens eine Woche vorab mitgeteilt. Die Klinik ist berechtigt, binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich Widerspruch zu erheben, widrigenfalls die Änderungen für die Klinik verbindlich werden. Im Fall des Widerspruchs werden die Änderungen für die jeweilige Klinik nicht wirksam, das Vertragsverhältnis endet jedoch in diesem Fall automatisch mit sofortiger Wirkung. Der Klinik steht kein Recht auf Schadenersatz oder sonstiger Entschädigung aufgrund der ausgesprochenen Kündigung von arcus zu.

411.3

Werden etwaige Dienste, Module udgl kostenlos bereitgestellt, so ist arcus jederzeit berechtigt, diese fristlos und ohne Vorankündigung wieder einzustellen. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch steht der Klinik dadurch nicht zu.

4.12.

Vereinbarte Leistungs- und/oder Liefertermine werden von arcus nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und/oder Leistungserbringung gegenüber der Klinik.

4.13.

 arcus ist berechtigt, vereinbarte Termine zu verschieben und Fristen für die Bereitstellung und/oder Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für arcus unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich von arcus liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Ereignisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

4.14.

Führen von arcus nicht zu vertretende Umstände dazu, dass arcus nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist arcus nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.

4.15.

selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren (im Folgenden auch kurz „Fremdleistung“ genannt). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Klinik. arcus wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die Klinik einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit der Klinik aus wichtigem Grund.

4.16.

  1. Über die in diesen AGB beschriebenen hinausgehenden Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags und sind bei Bedarf gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

5. Pflichten der Klinik

5.1.

Die Klinik hat dafür zu sorgen, dass sie über einen ausreichend schnellen und stabilen Internetanschluss sowie zur Nutzung der Software über einen gängigen Internetbrowser (ein Internetbrowser den zumindest 1 % der Internetuser verwenden) in der aktuellen Version verfügt. Der Internetbrowser hat über sämtliche Updates zu verfügen und hat Javascript zu unterstützen.

5.2.

Die Klinik ist verpflichtet, ihre im Account hinterlegten Stammdaten (Name, Firma, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteuer-ID, etc.) regelmäßig zu aktualisieren. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht, haftet die Klinik für den hieraus arcus entstehenden Schaden.

5.3.

Weiters hält die Klinik ihr auf der Plattform zugängliches Profil sowie die angebotenen Arbeitsaufträge laufend aktuell.

5.4.

Die Klinik wird ihren Account sowie die diesbezüglichen Identifikations- und Authentifikationsmerkmale geheim halten, vor unberechtigten Dritten schützen und nicht an Dritte weitergeben. Die Klinik hat überdies bei der Wahl von Identifikations- und Authentifikationsmerkmalen darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik entsprechen (z.B. Länge und Komplexität eines Passworts).

5.5.

Die Klinik haftet für die missbräuchliche oder unberechtigte Nutzung der Identifikations- und Authentifikationsmerkmale, sofern ihr die missbräuchliche oder unberechtigte Nutzung zuzurechnen ist. Zudem hat die Klinik bei Kenntnis oder Kennenmüssen einer missbräuchlichen oder unberechtigten Nutzung arcus umgehend schriftlich zu informieren.

5.6.

Die Klinik hat arcus bei geplanten Wartungsarbeiten angemessen zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

5.7.

Die Klinik darf weder eine Software noch andere Techniken oder Verfahren (z.B. Ausführung von Skripten) im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform verwenden, die geeignet sind, den Betrieb, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Plattform zu beeinträchtigen. Insbesondere hat die Klinik dafür zu sorgen, dass keine Viren oder Schadsoftware den Betrieb der Plattform beeinträchtigen.

5.8.

Die Setzung von Links auf der Plattform, die auf nicht über arcus betriebene Vermittlungsplattformen leiten sowie der Hinweis und die Aufforderung an Anästhesistinnen und Anästhesisten auf der Plattform, arcus als Vermittler zu umgehen, ist untersagt.

5.9.

Die Klinik hat bei der Nutzung der Plattform alle anwendbaren Gesetze zu beachten. Insbesondere hat die Klinik sämtliche datenschutz- (DSGVO, DSG, etc.) und medizinrechtlichen Bestimmungen (ÄrzteG, KrankenanstaltenG, etc.) sowie sonstigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

5.10.

Kommt zwischen der Anästhesistin oder dem Anästhesisten und der Klinik ein Vertrag zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen zustande, sind die Klinik und die Anästhesistin oder der Anästhesist für die Vertragserfüllung sowie für die Einhaltung aller sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

5.11.

Weiters ist die Klinik verpflichtet, die arcus und/oder auf der Plattform zur Verfügung gestellten Daten (z.B. Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Daten frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. arcus trifft diesbezüglich keine Warnpflicht und haftet im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit – jedenfalls im Innenverhältnis zur Klinik – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch von der Klinik zur Verfügung gestellter Daten. Wird arcus wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist die Klinik verpflichtet arcus vollkommen schad- und klaglos zu halten; die Klinik hat arcus sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Klinik verpflichtet sich, arcus bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die Klinik stellt arcus hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5.12.

Beschreibungen und Informationen zu den Arbeitsaufträgen hat die Klinik richtig und vollständig anzugeben und alle gesetzlich vorgesehenen Angaben zu machen. Die Klinik hält arcus für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung den vorhin genannten Verpflichtungen resultieren vollkommen schad- und klaglos.

5.13.

arcus bietet der Klinik keine rechtliche und/oder steuerliche Beratung. Alle Informationen auf Hilfeseiten, in Artikeln und Auskünften stellen lediglich die Ansicht von arcus dar. Für eine entsprechende rechtliche und steuerliche Beratung hat die Klinik selbst zu sorgen und hieraus entstandene Kosten selbst zu tragen.

5.14.

Tatsachenbehauptungen oder Andeutungen in der Öffentlichkeit, die geeignet sind, das Ansehen von arcus zu beeinträchtigen und/oder zu beschädigen, unabhängig von deren Wahrheitsgehalt, hat die Klinik zu unterlassen.

5.15.

Die Klinik wird arcus zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung von arcus erforderlich sind. Sie wird arcus von allen Umständen informieren, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die Klinik trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge ihrer unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von arcus wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

5.16.

Die Klinik ist für die Einholung von allen notwendigen Genehmigungen, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, bei den jeweils zuständigen Behörden allein verantwortlich und hat diese auf Anfrage von arcus vorzulegen.

6. Support

6.1.

Ein Fehler im Sinne dieser AGB liegt bei jeder von der Klinik gemeldeten Störung vor, die zur Folge hat, dass die tatsächliche Funktionsfähigkeit von der vereinbarten Funktionsfähigkeit negativ abweicht und (i) dies die Nutzung der Plattform in Bezug auf Kernfunktionalitäten wesentlich auswirkt und (ii) der Fehler durch arcus reproduzierbar ist.

6.2.

Für nicht reproduzierbare Fehler wird kein Support bereitgestellt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien das weitere Vorgehen abstimmen.

6.3.

Auftretende Fehler sind unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Problems an arcus zu melden. Die Meldung an das Supportteam erfolgt ausschließlich per Mail an office@annet.at.

6.4.

Ein Support ist ausgeschlossen oder kostenpflichtig insbesondere,

• für Fremdsoftware, die von der Klinik eingesetzt wird;

• bei Fehlern, die auf Bedienungsfehlern oder auf unsachgemäßer oder nicht autorisierter Nutzung der Plattform beruhen;

• bei jeglichen Hardwaredefekten;

• bei Nutzung der Plattform auf anderen als den angegebenen zulässigen

Hardware- und Betriebssystemumgebungen.

7. Nutzungsrechte, Geistiges Eigentum

7.1.

arcus räumt der Klinik ein nicht ausschließliches, einfaches, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses beschränktes, geographisch jedoch unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Plattform ein. Die Nutzung darf ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgen. Weitere darüber hinausgehende Rechte hinsichtlich der Plattform werden durch diesen Vertrag nicht eingeräumt, wie insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung und Dekompilierung.

7.2.

Die Nutzung und Verwendung von Texten, Bildern, Logos, etc. von arcus außerhalb der Plattform, ist ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung von arcus zulässig.

8. Zugangssperre

8.1.

Macht ein Dritter gegenüber arcus Ansprüche hinsichtlich von der Klinik auf der Plattform angebotenen Arbeitsaufträgen geltend, ist arcus berechtigt, den Zugang der Klinik zu sperren. arcus ist bis zur endgültigen Klärung berechtigt, die Sperre aufrechtzuhalten.

8.2.

Weiters ist arcus berechtigt, den Zugang der Klinik temporär oder dauerhaft zu sperren, wenn dieser gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstößt oder der ordnungsgemäße Betrieb, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Plattform durch die Klinik beeinträchtigt wird. Die Zugangssperre muss nicht von arcus vorab angekündigt werden. Die Klinik ist nicht berechtigt Entschädigungen oder Schadenersatz aufgrund der erfolgten Zugangssperre gegenüber arcus zu beanspruchen.

9. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags

9.1.

Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

9.2.

Die Vertragsparteien sind zur ordentlichen schriftlichen Kündigung dieses Vertrags zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist berechtigt, sofern keine abweichende Mindestvertragsdauer vereinbart wurde.

9.3.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. Wichtige Gründe sind unter anderem, der mehrmalige Verstoß gegen vertragsgegenständliche Pflichten sowie ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten, nach vorheriger Mahnung.

9.4.

Kündigungserklärungen bedürften hinsichtlich der Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nutzung der vertragsgegenständlichen Software über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ist nicht zulässig.

10. Preise

10.1.

Sämtliche Preise von arcus gelten für den jeweiligen Leistungsumfang. Die Beauftragung von Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.

10.2.

Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

10.3.

Alle gegenüber der Klinik angegebenen Preise sind, sofern seitens arcus nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.4.

Die Klinik hat arcus ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt die Klinik die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt oder verwendet sie die UID-Nummer missbräuchlich haftet die Klinik arcus unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

10. Vermittlungsprovision und Zahlungsabwicklung

11.1.

Für jeden über die Plattform vermittelten Arbeitsauftrag erhält arcus von der Klinik eine Vermittlungsprovision. Diese richtet sich nach dem allenfalls rabattierten Bruttopreis für den beauftragten Arbeitsauftrag. Die Provisionshöhe richtet sich nach der am Tag des Vertragsschlusses mit der Anästhesistin oder dem Anästhesisten gültigen Provisionsliste, welche einen integralen Bestandteil dieser AGB darstellt.

11.2.

arcus behält sich das Recht vor, die Provisionsliste jederzeit zu adaptieren. Die Änderungen werden der Klinik per Mail zumindest 14 Tage vor deren Inkrafttreten bekanntgegeben. Widerspricht die Klinik nicht binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich, gilt die adaptierte Provisionsliste als vereinbart. Im Falle des Widerspruchs der Klinik, ist arcus berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist sofort zu kündigen. Die adaptierte Provisionsliste gilt ab Inkrafttreten für alle ab diesem Zeitpunkt vermittelten Arbeitsaufträge.

11.3.

Zur Zahlungsabwicklung zieht arcus einen Zahlungsdienstleister heran.

11.4.

arcus legt der Klinik monatlich eine Abrechnung.

12. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Teilrechnungen, Terminverlust, Eigentumsvorbehalt

12.1.

Das jeweilige Entgelt von arcus ist mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. arcus ist berechtigt sämtliche Barauslagen unverzüglich an die Klinik weiter zu verrechnen.

12.2.

Bei Zahlungsverzug der Klinik gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gemäß § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.

12.3.

arcus und die Klinik vereinbaren für den Fall, dass die Klinik ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gemäß § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.

12.4.

arcus ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit der Klinik wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von arcus durch die Klinik aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

12.5.

Im Falle des Zahlungsverzuges der Klinik ist arcus berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit der Klinik abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen abzurechnen und sofort fällig zu stellen. Weiters ist arcus nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen und ist berechtigt für noch zu erbringende Leistungen und Lieferungen Vorauszahlung und/oder Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch die Klinik bleibt davon unberührt.

12.6.

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich arcus für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).

12.7.

Die Klinik ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von arcus aufzurechnen, außer die Forderung der Klinik wurde von arcus schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.

12.8.

Von arcus gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn die Klinik mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.

12.9.

Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.

12.10.

Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch die Klinik führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.

12.11.

Bei Teilleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

12.12.

arcus ist berechtigt, der Klinik Rechnungen auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail), an eine von der Klinik bekanntgegebene Adresse, zu übermitteln. Die Klinik erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

13. Gewährleistung, Mängelrüge

13.1.

Besondere und/oder zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum

Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

13.2.

Für die Reihung des jeweiligen Arbeitsauftrags einer Klinik auf der Plattform wird keine Gewähr geleistet und ist dies nicht Vertragsinhalt.

13.3.

Mängel sind binnen 14 Tagen ab Kenntnis oder Kennenmüssen bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtums- und/oder Schadenersatzansprüche zu rügen, wobei auftretende Mängel von der Klinik spezifiziert anzugeben sind. arcus hat das Recht, die von der Klinik beanstandeten Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert die Klinik die Nachprüfung, so verliert sie sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

13.4.

Für nicht reproduzierbare Fehler leistet arcus keine Gewähr.

13.5.

Das Vorliegen von Mängeln ist von der Klinik nachzuweisen. Die Vermutung der

Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

13.6.

Ist die Beseitigung eines Mangels oder der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann dies von arcus verweigert werden. In diesem Fall kann die Klinik nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Vertragsauflösung hiermit ausdrücklich abbedungen.

13.7.

Die Klinik ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts zurückzubehalten.

13.8.

Sofern arcus Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt arcus diese Ansprüche an die Klinik ab. Die Klinik wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten.

13.9.

§ 933b ABGB findet keine Anwendung.

14. Haftung, Haftungsausschluss

14.1.

Zum Schadenersatz ist arcus in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung von arcus ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet arcus ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich arcus zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.

14.2.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet arcus nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

14.3.

Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung von arcus mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung von arcus oder sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50 % der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Kalenderjahres in dem der Schaden eingetreten ist.

14.4.

Schadenersatzansprüche gegen arcus sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem die Klinik von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt der Klinik.

14.5.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von arcus.

14.6.

Für sämtliche aus der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung der Klinik entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schäden hat die Klinik arcus schad- und klaglos zu halten. Insbesondere hat die Klinik sämtliche Leistungen, die arcus aufgrund der Verletzung der Vertragspflichten zu erbringen hat, um die Plattform wieder ordnungsgemäß betreiben zu können arcus zu bezahlen.

15. Geheimhaltung, Veröffentlichung, Referenzhinweis

15.1.

Die Klinik verpflichtet sich, sämtliche ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit arcus bekannt gewordenen Informationen, wie unter anderem die Identität anderer Kliniken und/oder anderer Vertragspartner, Informationen zur physischen Sicherheit und Datensicherheit, technische Daten, Statistiken und Vertriebsdaten von arcus, Know- how, Informationen zu Geschäftsprozessen, Methoden und Marketingstrategien (im Folgenden auch kurz „geheime Informationen“ genannt) geheim zu halten. Die Klinik hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass geheime Informationen seinen Mitarbeiterinnen und/oder Dritten nur soweit offengelegt werden, als dies im Rahmen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses notwendig ist (need to know). Die Klinik wird diesen Personen im Fall der Offenlegung diese Geheimhaltungsklausel

tsprechend überbinden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder bereits vor beiderseitigem Vertragsabschluss der jeweiligen Vertragspartei bekannt waren.

15.2.

Die Verpflichtung nach Punkt 15.1. besteht auch nach Kündigung des Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort.

15.3.

arcus ist berechtigt, Leistungen, die für die Klinik erbracht wurden unter Nennung der Klinik zu referenzieren und zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich und ihre Leistungen zu bewerben und auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Website, Social Media Kanälen, Print- und sonstigen Onlinemedien, Namen und Firmenlogo der Klinik zu verwenden. Weiters ist arcus berechtigt auf die zur Klinik bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

16. Übertragung von Rechten und Pflichten

Jedwede Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach schriftlicher Zustimmung von arcus zulässig. arcus ist berechtigt ihre Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis oder das gesamte Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Die Klinik stimmt damit mit Abschluss des Vertragsverhältnis dieser Übertragung zu. Die beabsichtige Übertragung ist der Klinik mindestens 14 Tage vor Übertragung anzuzeigen.

17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort

17.1.

Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.2.

Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von arcus vereinbart.

17.3.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist in allen Fällen, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, der Sitz von arcus.

18. Schlussbestimmungen

18.1.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch

für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

18.2.

Die Klinik ist verpflichtet, arcus die Änderungen ihrer Geschäfts- und/oder E-Mail- Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen von arcus als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse gesendet werden.

18.3.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.

18.4.

arcus behält sich das Recht diese AGB zu ändern ausdrücklich vor. Änderungen der AGB werden der Klinik bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn die Klinik den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Hinsichtlich technisch notwendiger oder sicherheitsrelevanter Änderungen sowie Änderungen, die aufgrund geänderter Gesetzes- und/oder Rechtslage notwendig sind, steht der Klinik kein Widerspruchsrecht zu. Diese Änderungen gelten nach Ablauf von 14 Tagen ab Bekanntgabe gegenüber der Klinik.

18.5.

Die Vertragssprache ist Deutsch.

– Stand 04.04.2024